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Angaben gemäß § 5 TMG

BRANDICTION . bringing brands to life
Marischa Altenhein
Dipl. Kommunikations-Designerin

Gwinnerstraße 5
60388 Frankfurt am Main

069. 24 44 97 22
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www.brandiction.de

Urheberrecht: Copyright 2016 BRANDICTION
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung von BRANDICTION (Marischa Altenhein). Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden AGBs gelten für alle an BRANDACTION (Inh. Marischa Altenhein) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen werden.


§ 1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jeder an BRANDICTION erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von BRANDICTION weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt BRANDICTION, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4. BRANDICTION überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. BRANDICTION hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt BRANDICTION zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt)üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6. Der Auftraggeber räumt BRANDICTION das Recht ein, BRANDICTION im Impressum der Website des Auftraggebers einzubinden und diese mit der Website von BRANDICTION zu verlinken.

1.7. BRANDICTION behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen basieren, zu Präsentationszwecken zu verwenden und sie in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

1.8. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


§ 2. Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2. Die Vergütung bei Einräumung von Nutzungsrechten ergibt sich aus der Art und des Umfangs der Nutzung und wird dementsprechend gesondert berechnet.

2.3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und⁄oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.4. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist BRANDICTION berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.5. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die BRANDICTION für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.6. Die in Angeboten von BRANDICTION genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Tage nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.7. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Anbieter alle dadurch entstandenen Kosten und Vorleistungen ersetzen und den Anbieter von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

2.8. Falls der Kunde vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Anbieter einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen.

2.9. In der Vergütung ist der zu entrichtende Satz an die Künstlersozialkasse (KSK) nicht mit einberechnet. Diese wird gesondert von der KSK eingezogen, bzw. muss an diese abgetreten werden.


§ 3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Mit der Auftragsbestätigung sind 30% des Endpreises fällig.

3.2. Die volle Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von BRANDICTION hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.

3.3. Der Kunde kommt 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder wenn der Zeitpunkt der Zahlung terminlich fixiert ist, durch Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles nach 30 Tagen auch ohne Mahnung an.


§ 4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2. BRANDICTION ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BRANDICTION entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung an BRANDICTION abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, BRANDICTION im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


§ 5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3. Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

5.4. BRANDICTION ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat BRANDICTION dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von BRANDICTION geändert werden.


§ 6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind an BRANDICTION Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch BRANDICTION erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist BRANDICTION berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber BRANDICTION unentgeltlich 3 bis 5 einwandfreie Belege. BRANDICTION ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.


§ 7. Haftung

7.1. BRANDICTION verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. BRANDICTION haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2. BRANDICTION verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet BRANDICTION für die Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3. Sofern BRANDICTION notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von BRANDICTION. BRANDICTION haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers auch bei der Freigabe von Internetleistungen.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von BRANDICTION.

7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet BRANDICTION nicht.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei BRANDICTION geltend zumachen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.


§ 8. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

8.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Anbieter auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.

8.2 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann BRANDICTION eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann BRANDICTION auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Soweit BRANDICTION ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer für BRANDICTION unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für BRANDICTION keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

8.4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringe Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Ausdrucken usw.) und dem Endprodukt.

8.5. Der Auftraggeber kann Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstanden. Bei Lieferverzug von Fremdleistungen haftet BRANDICTION nicht, verpflichtet sich aber, den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen und mit dem Fremdunternehmen neue Liefertermine verbindlich zu vereinbaren.


§ 9. Abnahmetermin

9.1. Abnahmetermine werden im Projektverlauf einvernehmlich durch die Parteien bestimmt. BRANDICTION ist berechtigt, dem Kunden einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen.

9.2. Sobald BRANDICTION die Leistung bzw. Teilleistung erbracht hat, wird der Kunde innerhalb von 7 Tagen eine Funktionsprüfung durchführen und BRANDICTION das Ergebnis, insbesondere über auftretende offensichtliche Mängel, schriftlich unterrichten. Sofern der Kunde BRANDICTION innerhalb dieser Frist keine offensichtlichen Mängel anzeigt oder die Leistung in Gebrauch nimmt, gilt die Abnahme als erteilt. Anlässlich der Funktionsprüfung auftretende, abnahmerelevante Mängel wird BRANDICTION in angemessener Frist beseitigen oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die betreffende Funktionsprüfung zu wiederholen. Die Abnahme darf nicht verweigert werden wegen unerheblicher Abweichungen der Leistung von der Leistungsbeschreibung.


§ 10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. BRANDICTION behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann BRANDICTION eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an BRANDICTION übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber BRANDICTION von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


§ 11. Datenschutz und Geheimhaltung

11.1. BRANDICTION speichert die im Rahmen der Vertragsabwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse/Bankverbindung). Die Behandlung der Daten erfolgt vertraulich. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

11.2. Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

11.3. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.


§ 12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur (Frankfurt am Main).

12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 13. Firmensitz und Rechtsform

Firmensitz: Gwinnerstraße 5, 60388 Frankfurt
Einzelunternehmen (KSK-Abgabepflichtig): Marischa Altenhein, BRANDICTION
Telefon: 069 . 24 44 97 22
E-Mail: hello@brandiction.de


Stand: 01.01.2016
Haftungsausschluss
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